Berufsverbote verstoßen gegen Menschenrechte - Urteil vom 26.9.1995

In seinem Grundsatzurteil 7/1994/454/535 beziehungsweise 17851/91 vom 26. September 1995 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Strasbourg) festgestellt, dass das Land Niedersachsen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen und "unverhältnismäßig" gehandelt habe, als es die Lehrerin Dorothea Vogt wegen ihrer Mitgliedschaft in der DKP zeitweilig aus dem Schuldienst entließ. Die betroffene Lehrerin erhielt daraufhin eine Wiedergutmachungszahlung. - Interview mit Dorothea Vogt in junge Welt 25.09.2019 (pdf) (Scan-pdf)

 

Da das Gericht als Amtssprachen Englisch und Französisch verwendet, existieren nur nichtamtliche deutschsprachige Übersetzungen des Urteilstexts: NJW 1996, S. 375ff. - Redaktion berufsverbote.de (mit Erläuterungen) - Kurzfassung in ÖIMR-Newsletter NL 1995,188 (Österreich) - Auszüge aus dem Urteil im 2018 vorgelegten Bericht der „Niedersächsischen Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Schicksale im Zusammenhang mit dem sogenannten Radikalenerlass“

 

Aktueller Text der (mittlerweile geänderten) Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Zusammenfassung enthält der Wikipedia-Artikel "Europäische Menschenrechtskonvention"

 

Eine sehr ausführliche Besprechung und Würdigung dieses Urteils (WORD-Dokument) nahm am 10.02.2002 Rechtsanwalt Dr. Klaus Dammann im Rahmen seines Beitrags "Berufsverbote und Europäische Menschenrechtskonvention - rechtliche und politische Konsequenzen" vor, der bei der Konferenz "30 Jahre Berufsverbote mahnen: Kein neuer Grundrechtsabbau! Wehrt Euch gemeinsam!" im Curio-Haus in Hamburg gehalten wurde. Einen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung gibt auch der neue Beitrag Berufsverbote und Europäische Menschenrechtskonvention. Rechtliche und politische Konsequenzen. In: Ralf-M. Marquardt/ Peter Pulte (Hrsg.): Mythos Soziale Marktwirtschaft. Arbeit, Soziales und Kapital [Festschrift für Heinz-J. Bontrup] Köln: PapyRossa 2019 (ISBN: 978-3-89438-692-4), S. 107-122. Auch in dem im Herbst 2019 neu erschienenen Buch „Wer ist denn hier der Verfassungsfeind!“ ist dieser Beitrag enthalten, ebenso ein Beitrag von Rechtsanwalt Otto Jäckel: „Dorothea Vogt vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“, der weitere aufschlussreiche Einzelheiten des damaligen Verfahrens mitteilt. (Diese Autoren haben im Lauf der Jahrzehnte zahlreiche Betroffene vertreten und an den einschlägigen Verfahren bei der ILO und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte persönlich mitgewirkt.) - Würdigung des Urteils auf dem Wissenschaftsblog des Heidelberger Forschungsprojekts

 

Einen sehr erhellenden Überblick über das Überprüfungsverfahren der ILO und zur Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – auch im Vergleich zueinander und in ihrer gegenseitigen Bedingtheit - enthält der Beitrag:

Klaus Samson Klaus (ehemaliger Koordinator für Menschenrechtsfragen, Abteilung Internationale Arbeitsnormen der ILO): Eine Rückschau auf die „Berufsverbote“: Was in Genf und Straßburg dazu gesagt wurde (englischsprachiger Originaltext: The “Berufsverbot” problem revisited – Views from Geneva and Strasbourg. In: Les normes internationales du travail: un patrimoine pour lavenir (Mélanges en l’honneur de Nicolas Valticos. Genève: Bureau international du Travail, 2004. ISBN 92-2-216555-1, pp.21-46)

 

"Aus dem Kultusministerium hört man, das Urteil gäbe es nur in englischer Sprache. Das Urteil gibt es aber jetzt fünf Wochen lang. Also ich weiß nicht, ob die nicht in der Lage sind, Englisch zu übersetzen." (Gert Bauer, Reutlingen, 1995) Dass die Berufsverbieter vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ins abseits gestellt worden waren, darauf konnten manche von ihnen nur mit Schaum vor dem Mund reagieren. In einem wenige Wochen später gesendeten Fernsehbericht aus Baden-Württemberg wird von einem namenlos bleibenden Vertreter der Staatsmacht die Legende von einer für Bombenanschläge trainierten angeblichen "Kampftruppe" aus DKP-Mitgliedern aufgewärmt - die so abstrus ist, dass sie aus gutem Grund nie in irgendein Berufsverbote-Verfahren eingeführt wurde.
Diesen Herrn zu Wort kommen zu lassen, war im Zeichen "ausgewogener" Berichterstattung in dem (damals) CDU-regierten Bundesland wohl der Preis dafür, dass Betroffene aus der "Stadt der verbotenen Lehrer" (Schwäbisches Tagblatt 22.09.2012) sich überhaupt vor der Kamera dazu äußern konnten, was sie nach dem Urteil erwarten.
(Interviewt werden in dem Film Gert Bauer, Agnete Bauer-Ratzel, Hans Schaefer - und der "Fall" von Karin Neuber aus Karlsruhe wird vorgestellt.)

 

Zusätzlich zur Europäischen Menschenrechtskonvention gibt es die "Grundrechte-Charta der EU"

 

Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt ein eigenes Vertragswerk dar, das im Rahmen des Europarats zustandekam, dem 47 Mitgliedsländer angehören.

In den 28 EU-Mitgliedsländern hat diese Konvention und ihre Auslegung ein besonderes Gewicht dadurch erhalten, dass diese zusätzlich eine "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" verabschiedet haben, die am 30.3.2010 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.

 

In Artikel 52 Abs. 3 ist ausdrücklich festgehalten:
"Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt."

 

In diesem Sinn heißt es in der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" beispielsweise:
Art. 11 Abs. 1: "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
Art. 12 Abs. 1: "Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten."

 

Also: auch mit der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" sind die Berufsverbote unvereinbar!