Hintergrundmaterial


1. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die EU-Richtlinie 2000/78/EG

Eine neue Rechtslage, nicht mehr vergleichbar mit der in der „Blütezeit“ der Berufsverbote in den 70er und 80er Jahren, ist in Deutschland durch das Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entstanden. Es wurde verkündet als Artikel 1 des „Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ und trat ab 18.08.2006 in Kraft.

Gesetzestext AGG (pdf, 42 kB)

Worum geht es, in aller Kürze?

Das AGG zielt darauf, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder des sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“ (§ 1).„Benachteiligungen“ aus einem der genannten Gründe sind „unzulässig in Bezug auf
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den politischen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich ... Entlassungsbedingungen, insbesondere in ... Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen zu allen Formen und allen Ebenen der ... Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung ...“
(§ 2) Und so weiter.

Nicht nur „unmittelbare Benachteiligung“ in Form einer „weniger günstigen Behandlung“ ist unzulässig (§ 3 Abs. 1), sondern auch eine „mittelbare Benachteiligung“, indem „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können ...“ (§ 3 Abs. 2). Auch „die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung“ (§ 3 Abs. 5).

Diese gesetzlichen Bestimmungen ergänzen heute (!) den Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland:
„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden ...“

So weit so klar. Aber was hat das mit den hier behandelten Berufsverboten zu tun? Die wurden schließlich jahrzehntelang von deutschen Richtern abgesegnet, Grundgesetz hin oder her. Das AGG redet nur von „Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung“. Einschlägige Kommentare klären uns darüber auf, was mit diesem Begriff gemeint ist und was heute anders ist.

Es gibt zwar eine deutsche Tradition von Rechtskommentaren und Richtersprüchen, die auslegen, was unter einer „Weltanschauung“ zu verstehen sei. Aktuelle „politische“ Programme“ sollen damit nicht gemeint sein. Aber das AGG ist eine „Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ darstellt. Die wichtigste davon ist die „Richtlinie zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung vom 27.11.2000 – 2000/78/EG“.

Text der Richtlinie (pdf, 123 kB)

Derartige EU-Richtlinien existieren nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in 19 weiteren Sprachen, und alle diese Fassungen sind gleichermaßen authentisch!

„In allen anderen Sprachfassungen schützt die Richtlinie gegen eine Diskriminierung wegen ‚Überzeugungen' (z.B. ‚belief' in der englischen und ‚les convictions' in der französischen Fassung). Auch Art[ikel] 14 [der] EMRK [Europäischen Menschenrechtskonvention] schützt neben der Religion nicht bloß Weltanschauungen, sondern ‚politische und sonstige Anschauungen', stellt also ebenfalls nur auf Ansichten und Überzeugungen ab und verlangt keine Weltanschauung im herkömmlichen Sinne.
Der Begriff der Weltanschauung [im AGG] ist daher nicht eng im Sinne des hergebrachten deutschen Verständnisses, sondern weit im Sinne einer ‚Überzeugung' auszulegen. Geschützt werden nicht nur umfassende, die Welt insgesamt erklärende Ansichten, sondern auch solche Überzeugungen, die sich auf Teilbereiche des Lebens beziehen. Der Vegetarier und seine Überzeugung wären demnach genauso geschützt wie der Marxist und seine Weltanschauung.
(Zitat aus: Wolfgang Däubler, Jens Peter Hjort, Dietmar Hummel, Martin Wolmerath (Hrsg. ) Arbeitsrecht. Individualarbeitsrecht mit kollektiven Bezügen. Handkommentar. Baden-Baden: Nomos, 2008. ISBN 978-3-8329-2588-8. Hier: S. 87 f. mit weiteren Nachweisen. Hervorhebungen von www.berufsverbote.de.

Ein Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift, in dem dieser Gedanke ausführlich entwickelt und begründet wird, kann hier nachgelesen werden: Däubler, NJW (pdf, 66 kB)

Das AGG, das deutsche nationalstaatliche Recht zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG, kann in Deutschland nichts anderes bedeuten und zu keinen anderen Folgen führen als – sagen wir - in Frankreich oder den Niederlanden. Das ist die zwingende Folge der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mitglied der EU ist und sich deren Gemeinschaftsrecht – als höherrangigem Recht – unterworfen hat.

Was würde passieren, wenn eine deutsche Behörde das AGG anders auslegt und handhabt und Betroffene sich dagegen vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen? Die deutschen Gerichte wären nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (denn es gibt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter!), die EU-konforme Auslegung des deutschen Rechts vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg überprüfen zu lassen. Der entscheidet dann endgültig und bindend. Selbst das deutsche Bundesverfassungsgericht könnte sich darüber nicht mehr hinwegsetzen.

Solche Verfahren dauern nur wenige Wochen und Monate. Den mühsamen jahrelangen deutschen Instanzenweg bis zum Bundesverfassungsgericht – bei dem in der Vergangenheit so viele Berufsverbote-Betroffene auf der Strecke blieben - gibt es hier nicht!

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist der Erfolg von Michael Csaszkóczy vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und einem hessischen Verwaltungsgericht hoch zu bewerten. Hätten die dortigen Richter anders entschieden, wäre die Einschaltung des Europäischen Gerichtshof irgendwann unumgänglich geworden. Vielleicht wollten die beteiligten Richter/innen gerade das vermeiden?

2. In Bayern ist alles noch wie früher. Wie lange noch?

Im Freistaat Bayern kann die frühere Berufsverbote-Praxis noch heute wie in einem Museum besichtigt werden.

Dies sind Formulare, die Bewerber/inne/n für den öffentlichen Dienst heute noch zum Ausfüllen vorgelegt werden:

Belehrung (pdf, 26 kB)
Fragebogen (pdf, 35 kB)
Organisationsliste (pdf, 53 kB)
Scientology (pdf, 35 kB)
Erklärung (pdf, 20 kB)
Bekanntmachung (pdf, 25 kB)

Mit all den diskriminierenden Fragen im Sinn von „Sind / waren Sie jemals...“, mit der politisch falschen und beleidigenden Gleichsetzung linker Antifaschisten mit Neonazis, wobei in die Soße der vom bayerischen „Verfassungsschutz“ definierten political (un)correctness auch noch die Scientology-Kirche eingerührt wird.

Man darf wohl davon ausgehen, dass auch die „Regelanfrage“ beim „Verfassungsschutz“ in Bayern nach wie vor üblich ist.

Die Betreiber dieser Website verfügen derzeit über keine Angaben zu heutigen praktischen Auswirkungen – außer Berichten einzelner Interessierter, zum Beispiel von Lehrerinnen und Lehrern, die an eine Bewerbung oder Versetzung nach Bayern dachten, aber nach Kenntnisnahme dieser Formulare um dieses Bundesland einen großen Bogen machten. In Zeiten eines (in Teilbereichen) wachsenden Lehrermangels schneidet sich der Freistaat Bayern damit ins eigene Fleisch.

Was ist davon zu halten?

Wer potentiell betroffen ist und solche Formulare ausfüllen soll, sollte sich immer von seiner Gewerkschaft und/oder Rechtsanwälten beraten lassen!

Die folgende Einschätzung kann also nur die politische Meinung juristischer Laien sein:

Die bayerische Praxis hätte wahrscheinlich keinen Bestand, wenn sie auf den Prüfstand des AGG und der EU-Richtlinie 2000/78/EG gestellt würde. Auch Bayern gehört schließlich zur Bundesrepublik Deutschland und zur EU.

Aber es müsste sich erst einmal eine Person finden, die sich in Bayern bewirbt, abgelehnt wird, die Diskrimierung beweisen kann und dann – zunächst vor einem bayerischen Gericht! -dagegen vorgeht. Vielleicht finden sich irgendwann solche Mutige mit guten Nerven und einem guten Rechtsschutz?

Aber vielleicht kommt es jetzt auch – wie schon 2000 in Baden-Württemberg – zu einer politischen Aufhebung dieser Praxis. Die Tage der CSU-Alleinherrschaft und damit verbundenen politischen Arroganz sind jedenfalls seit dem 28. Oktober 2008 beendet.

3. Das (zunächst vermeintliche) Ende der Berufsverbote in Baden-Württemberg

In einem Ausschuss des Landtags von Baden-Württemberg wurde schon 2000 zwischen den dort vertretenen Fraktionen (CDU und FDP auf der Regierungsseite, SPD und Bündnis 90/GRÜNE als Opposition) ein Beschlusstext ausgehandelt, der in der Plenumssitzung vom 18.5.2000 ohne weitere Diskussion zu einem Beschluss des Landtags erhoben wurde. Damit - dachten alle - sei das Thema Berufsverbote auch in Baden-Württemberg ausgestanden. In der Folgezeit wurden einige der Betroffenen der 70er und 80er Jahre tatsächlich in den Schuldienst eingestellt.

Landtagsdrucksache 12/5112 (pdf, 41 kB)
(beschlossen wurde der Text auf Seite 39)

4. Die "Rechtsgrundlage" für das 2004 trotzdem verhängte Berufsverbot

Still und heimlich wurden dann am 18.7.2003 neue "Verwaltungsvorschriften" zu § 6 des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg in Kraft gesetzt. Eine "Regelanfrage" beim Geheimdienst ist nicht vorgesehen, doch werden letztlich die diffamierenden politischen Bewertungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Maßstab dafür erklärt, wer eingestellt werden darf und wer nicht (siehe Punkt 10.2).

Damit wurde 2004 das neue Berufsverbot gegen Michael Csaszkóczy begründet. Aber er bekam von den Verwaltungsgerichten in zwei Bundesländern Recht! Es läuft eben nicht mehr so wie früher ...

5. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
Vogt - Deutschland, Strasbourg 26.9.1995

In einem immer wieder angeführten Grundsatzurteil hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits 1995 festgestellt, dass das Land Niedersachsen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen und "unverhältnismäßig" gehandelt habe, als es die Lehrerin Dorothea Vogt wegen ihrer Mitgliedschaft in der DKP zeitweilig aus dem Schuldienst entließ. Die betroffene Lehrerin erhielt daraufhin eine Wiedergutmachungszahlung.

Urteil Dorothea Vogt (dt. Übersetzung) (pdf, 130 kB)

Die aktuelle Fassung der Europäischen Menschenrechtskonvention (sie wurde inzwischen geändert) findet man beispielsweise auf der Website der Bundeszentrale für Politische Bildung.

6. Bericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO oder ILO) aus dem Jahr 1987

Schon 1987 waren die Berufsverbote als Verstoß gegen das IAO-Übereinkommen Nr. 111 gebrandmarkt worden, das auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden ist.
Seite zum ILO-Bericht

7. Berufsverbote und die Grundrechte-Charta der EU

Die Europäische Menschenrechtskonvention (siehe oben Abschnitt 5) stellt ein eigenes Vertragswerk dar, das im Rahmen des Europarats zustande gekommen ist.
Sie hat in den EU-Mitgliedsländern ein besonderes Gewicht dadurch erhalten, dass diese zusätzlich eine "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" verabschiedet haben, die am 18.12.2000 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (siehe LINK).
Es war vorgesehen, diese Charta zu einem Bestandteil der geplanten künftigen EU-Verfassung zu machen. In deren Entwurf war in Artikel 52 Abs. 3 ausdrücklich festgehalten:
"Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt."
In diesem Sinn heißt es in der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" beispielsweise:
Art. 11 Abs. 1: "Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben."
Art. 12 Abs. 1: "Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten."
Auch mit der "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" sind die Berufsverbote unvereinbar! Falls diese Charta irgendwann Teil einer künftigen EU-Verfassung werden sollte, wären die Berufsverbote in allen EU-Mitgliedsländern verfassungswidrig.

8. Wofür der Bundesverfassungsrichter Willi Geiger seinen Doktortitel bekam

Im Jahr 1975 fasste das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, der jahrzehntelang zur politischen und juristischen Rechtfertigung von Berufsverboten herangezogen worden ist – immer in dem Bemühen, Neonazis und Antifaschisten begrifflich in einen Sack zu stecken.
Der bekannte Publizist Otto Köhler beschäftigte sich in seinem Buch „Wir Schreibmaschinentäter. Journalisten unter Hitler – und danach" ausführlich mit dem Bundesverfassungsrichter „Dr.“ Willi Geiger, der 1975 federführend an eben jenem Beschluss mitwirkte. „Doktor“ aus gutem Grund in Anführungszeichen!
Für Betroffene der Berufsverbote und alle, die einer Fortsetzung dieser Politik und Rechtsprechung entgegen treten wollen, aber auch für die selbsternannten „Extremismus“-Experten, sind Otto Köhlers geschliffen geschriebene Darlegungen höchst lesenswert.
Den Willi Geiger betreffenden Ausschnitt kann man hier nachlesen: [pdf, 625 kB]



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