Antwort des Kultusministeriums vom 4. Juni 04 auf den offenen Brief des Komitees für Demokratie und Grundrechte vom 17. Mai 04

Einstellung des Herrn Michael Csaszkóczy in den Schuldienst von Baden-Württemberg

Ihr Schreiben vom 17. Mai 2004

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Narr,

das Kultusministerium dankt für Ihr Schreiben und kann Ihnen beim gegenwärtigen Verfahrensstand Folgendes mitteilen:
Die Frage, ob Herr Michael Csaszkóczy die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einstellung in den Schuldienst von Baden-Württemberg erfüllt, wird gegenwärtig eingehend geprüft. Hierbei werden selbstverständlich alle für aber auch alle gegen eine Einstellung sprechenden Gründe einbezogen und angemessen gewürdigt. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Stadium keine näheren Ausführungen machen können.

Allerdings möchten wir klarstellend auf Folgendes hinweisen:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG darf ein Bewerber in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die besondere politische Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat und seiner Verfassung ist ein hergebrachter Grundsatz
des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes) und gehört deshalb zu den Kernpflichten des Beamten. Sie gilt für jedes Beamtenverhältnis und für jede Funktion, in der der Beamte tätig ist bzw. der Bewerber tätig werden soll (BVerfGE 39, 334). Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen
Frömke
Ministerialdirigentin



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