ILO, EU und Berufsverbote

Die Berufsverbote sind unvereinbar mit dem "Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958", das die Bundesrepublik Deutschland bereits 1961 im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert hat und das deshalb als innerstaatliches Recht gilt.

Das behaupten wir nicht einfach so, sondern hat die Internationale Arbeitsorganisation - meist mit ihrer englischen Abkürzung als ILO bekannt - selbst mehrfach festgestellt. Nur wurde es eben lange nicht beherzigt - auch nicht (mit ganz wenigen Ausnahmen) von deutschen Gerichten. Und Baden-Württemberg setzt sich heute erneut darüber hinweg.

Wer sich in deutscher Sprache über die ILO informieren will - die ihren Sitz in Genf und ihr Deutschland-Büro in Bonn hat - kann dies auf ihrer Homepage tun:
http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/

Die geltenden internationalen Normen

Den Wortlaut des Übereinkommens Nr. 111 und weiterer von Deutschland ratifizierter Normen des Arbeitslebens findet man hier:
http://www.ilo.org/public/german/region/eurpro/bonn/ilo_kernarbeitsnormen.htm
Sie kann aber auch hier als PDF-Datei heruntergeladen werden:
ILO Uebereinkommen 111.pdf, 91 kB

Was die ILO-Normen für das deutsche Arbeitsrecht bedeuten, hat der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes - damals Ernst Breit - 1988 auf einer Pressekonferenz knapp und eingängig dargelegt:
Breit_DGB_1988.pdf, 35 kB

Einer der Anlässe für seinen Auftritt waren die damaligen Berufsverbote bei Bundesbehörden und in den Bundesländern.

Eine neue Qualität hat das ILO-Übereinkommen durch die EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 "zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" erhalten. Da sie bis zum 2.12.2003 nicht in nationales deutsches Recht umgesetzt wurde, gilt sie derzeit unmittelbar als deutsches Arbeitsrecht. Dort wird in der Präambel (Punkt 4) ausdrücklich auf das ILO-Übereinkommen 111 Bezug genommen.
Diese Richtlinie findet man auf der Website der EU:
http://europa.eu.int/comm/employment_social/news/2001/jul/directive78ec_de.pdf
oder hier: EU-Diskriminierungsrichtlinie.pdf, 133 kB

Eine Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht in Form eines „Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz - ADG)“ wurde am 17. Juni 2005 vom Bundestag mit Mehrheit verabschiedet (siehe http://dip.bundestag.de/btd/15/045/1504538.pdf), trat aber nicht in Kraft, sondern wurde am 8. Juli 2005 vom Bundesrat an den Vermittlungsausschuss überwiesen. Kurz danach wurde der 15. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst. (Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Antidiskriminierungsgesetz, )

Das Überprüfungsverfahren der ILO

Zur Internationalen Arbeitsorganisation gehören bestimmte Verfahrensweisen, wie die Einhaltung der vereinbarten Normen international überprüft wird. Ein langwieriges, kompliziertes, aber auch sehr gründliches Verfahren. Wie es funktioniert und welche Rolle es spielt, hat der Rechtsanwalt Klaus Dammann 1988 übersichtlich dargestellt.
Dammann ILO-Verfahren 1988.pdf, 690 kB

Ein spezieller Untersuchungsausschuss der ILO hatte sich mehrere Jahre intensiv mit den Berufsverboten in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, ehe er schließlich 1987 einen 164seitigen Bericht mit 594 Abschnitten vorlegte. Er trägt den Titel: "Bericht des gemäß Artikel 26 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation eingesetzten Ausschusses zur Prüfung der Einhaltung des Übereinkommens (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, durch die Bundesrepublik Deutschland".

Darin wird sehr ausführlich begründet, warum die Berufsverbote gegen bindende internationale Mindestnormen des Arbeitsrecht verstoßen.

An diesem Bericht kommt niemand vorbei, der sich seriös mit der Problematik der Berufsverbote beschäftigt. Eine amtliche deutsche Übersetzung der ILO-Veröffentlichung (ILO Official Bulletin vol. LXX Series B Supplement 1) erschien damals als ISBN 92-2-705896-6. Von der bundesweiten Initiative "Weg mit den Berufsverboten" wurden Auszüge veröffentlicht. Diese können hier heruntergeladen und nachgelesen werden:

Als dieser Bericht vorlag, dauerte es noch recht lange, bis die "Empfehlungen" umgesetzt, das heißt: die Berufsverbote - zeitweilig - abgeschafft waren.

Für die heutige Situation sehr aufschlussreich ist die Auseinandersetzung, die ein Jahr später - 1988 - auf der 75. Konferenz der ILO über die Umsetzung geführt wurde.

Die Spitze des Deutschen Gewerkschaftsbundes hatte sich an die ILO gewandt, weil sie entsprechende Schritte der Bundesregierung vermisste.
DGB 1988.pdf, 267 kB

Ein Sachverständigenausschuss, der die Umsetzung des Übereinkommens 111 ständig prüft, nahm im Mai 1988 Stellung zu der nicht erfolgten Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses von 1987.
ILO Bericht 1988 Auszuege.pdf, 1,3 MB (!)

Der vom DGB entsandte Arbeitnehmervertreter der Bundesrepublik Deutschland im Konferenzkomitee kritisierte am 14. Juni 1988 die Herangehensweise der damaligen Bundesregierung mit deutlichen Worten und nahm Stellung zu einigen Fragen, die die Diskussion über die Berufsverbote bis heute bestimmen.
Bobke ILO Konferenzkomitee 1988.pdf, 39 kB

In englischer Sprache kann das Verlaufsprotokoll der damaligen Diskussion über die Umsetzung des Übereinkommens 111 nachgelesen werden.
Provisional record ILO 75th session.pdf, 1,76 MB (!)

Ebenfalls in englischer Sprache steht der Diskussionsbeitrag des damaligen stellvertretenden DGB-Vorsitzenden Gerd Muhr zur Verfügung, in dem er allgemein auf den Stellenwert der ILO-Übereinkommen für die nationalen Normen des Arbeitsrechts zu sprechen kam.
Muhr DGB 1988 ILO 75th session.pdf, 634 kB
Bezogen auf die Verurteilung der Berufsverbote durch die ILO war seine Aussage klar: "Die Bundesrepublik hat das Verfahren akzeptiert und wir erwarten nun, dass sie die Empfehlungen des Ausschusses durchführt."

Auch in späteren Jahren hat sich die ILO regelmäßig mit der Entwicklung der Berufsverbote beschäftigt. Die entsprechenden "Beobachtungen" (von 1991 bis 2000) können auf ihrer Homepage in englischer Sprache nachgelesen werden: LINK

Das Überprüfungsverfahren zur Umsetzung von EU-Richtlinien

Bisher hat noch niemand prüfen lassen, wie sich die neuen Berufsverbote zu der seit Dezember 2003 geltenden EU-Richtlinie gegen Diskriminierung im Beruf verhalten.

Jedenfalls wäre das Vorgehen in einem solchen Fall bedeutend einfacher als ein neues Überprüfungsverfahren im Rahmen der ILO.

Jedes nationale Gericht in einem EU-Land kann in einem ihm zur Entscheidung vorliegenden Verfahren unmittelbar den Europäischen Gerichtshof anrufen, damit dieser die Vereinbarkeit einer Maßnahme oder nationalen Regelung mit dem EU-Recht prüft. Das geht ziemlich schnell. Die nationalen Gerichte sind dann an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden.

Auf diesem Weg sind schon - beispielsweise - verschiedene frauendiskriminierende Bestimmungen aus Gesetzen und Tarifverträgen des Bundesrepublik Deutschland beseitigt worden. Oder ein aktuelles Beispiel, das durch die Presse ging: Die in Deutschland jahrzehntelang praktizierten Regelungen zum "Bereitschaftsdienst" (beispielsweise in Krankenhäusern) wurden auf diesem Weg gekippt.


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